Welche Werbungskosten lassen sich von der Steuer absetzen?

Lesedauer: 11 Minuten

Welche Werbungskosten lassen sich von der Steuer absetzen?

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Um das tägliche Leben bestreiten zu können, ist ein regelmäßiges Einkommen unabdingbar. Doch auch dieses kommt zum Teil nicht ohne zusätzlichen Aufwand von finanziellen Mitteln zustande. Spezielle Berufsgruppen benötigen gewisse Arbeitsmittel oder Arbeitskleidung. Wer unterdessen von zu Hause aus arbeitet, muss für ein funktional eingerichtetes Arbeitszimmer samt Computer, Telefon- und Internetanschluss sorgen. All dies kostet Geld. Doch anteilig können Sie sich dieses Geld vom Finanzamt wiederholen – Werbungskosten sei Dank.

Doch was genau sind Werbungskosten und wann fallen diese an? Wir von Stütz Immotax liefern Ihnen alle wissenswerte Informationen und zeigen Ihnen auf, welche Positionen und Ausgaben Sie von der Steuer absetzen können.

Was sind Werbungskosten?

Der Begriff Werbungskosten kann mitunter missverstanden werden. Denn hierbei handelt es sich nicht um Kosten, welche mit Reklame und Promotion in Bezug stehen. Stattdessen sind Werbungskosten all jene Kosten, welche im Rahmen Ihrer Erwerbstätigkeit für Sie anfallen. Vereinfacht gesagt: Haben Sie Ausgaben, um Geld zu verdienen, bezeichnet man diese Ausgaben als Werbungskosten.

Auch Kosten, welche bereits im Bewerbungsprozess entstehen, sind hier hinzuzuzählen. Ebenso Reise- und Umzugskosten, Kosten für Ihre Arbeitsmittel sowie das Arbeitszimmer oder Investitionen in Ihre Bildung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Eine detaillierte Aufstellung aller möglichen Werbungskosten finden Sie in Kapitel 2.

Werbungskosten können Sie zum einen von Ihrem Arbeitgeber steuerlich erstattet bekommen. Zum anderen gewährt Ihnen als Arbeitnehmer das Finanzamt einen jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Dieser wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ohne jegliche Nachweise für die angefallenen Kosten erbringen zu müssen.

Was gehört zu den Werbungskosten?

Geben Sie Geld aus, um Ihrer beruflichen Tätigkeit nachkommen zu können, handelt es sich bei den finanziellen Ausgaben um Werbungskosten. Diese können besonders vielseitig sein, sodass sie in den unterschiedlichsten Bereichen des Arbeitsalltags auftreten. Um einen strukturierten Überblick über mögliche Werbungskosten zu erhalten, haben wir diese für Sie in den nachfolgenden Abschnitten thematisch sortiert. So können Sie leicht erfassen, bei welchen Ausgaben es sich um Werbungskosten handelt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um diese von der Steuer absetzen zu können.

Folgende Werbungskosten können von der Steuer abgesetzt werden:

  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Finanzen
  • Mobilität
  • Weiterbildung und Karriere
  • Umzug und Miete

Arbeitsmittel

Um der eigenen beruflichen Tätigkeit in Gänze nachkommen zu können, sind in der Regel Arbeitsmittel nötig. Als Arbeitsmittel werden all jene Geräte und Gegenstände angesehen, welche zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind. Hierzu zählen neben elektrischen Geräten wie dem Computer oder dem Smartphone auch Anschaffungen wie Fachliteratur oder offizielle Arbeitskleidung. Aber auch der Schreibtisch, das neue Bücherregal oder eine für die Arbeit notwendige Software gelten als Arbeitsmittel.

Eigens finanzierte Arbeitsmittel lassen sich in Teilen als Werbungskosten von der Steuer absetzen, sobald Sie diese nachweislich zu mindestens zehn Prozent für berufliche Zwecke nutzen. Handelt es sich um ein gemischt genutztes Arbeitsmittel, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Bedeutet: Nutzen Sie Ihren neuen Computer zu 70 Prozent beruflich und 30 Prozent privat, können Sie den beruflichen Anteil, also 70 Prozent des Kaufpreises, als Werbungskosten geltend machen.

Seit 2021 lassen sich neu angeschaffte Computer, Drucker, Software und weiteres EDV-Zubehör innerhalb eines Jahres in Gänze absetzen. Smartphone zählen nicht dazu. Geräte, deren Kauf vor 2021 stattfand, müssen noch über deren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese liegt bei Computern bei drei Jahren, bei teuren Möbelstücken sind es unterdessen 13 Jahre.

Hier kommt der Begriff „Wirtschaftsgut“ ins Spiel. Geringwertiges Wirtschaftsgut darf netto maximal 800 Euro gekostet haben. Dann lässt es sich innerhalb des Anschaffungsjahres komplett absetzen. Haben Sie sich jedoch kostenintensivere Arbeitsmittel zugelegt, welche einzeln über 800 Euro netto gekostet haben, müssen Sie die Kosten auf die festgelegte Nutzungsdauer aufteilen und jährlich abschreiben.

Auch die Arbeitskleidung wird vom Finanzamt als Arbeitsmittel anerkannt. Voraussetzung, Sie haben diese aus eigener Tasche bezahlt. Trifft dies zu, lassen sich die Arbeitskleidung sowie deren Reinigung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wichtig ist jedoch, dass es sich um Kleidungsstücke handelt, welche ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Hierunter fallen beispielsweise Medizinerkittel, Uniformen, Sicherheitsschuhe oder Roben von Geistlichen oder Richtern. Anzüge und Kostüme, welche sich sowohl im Arbeitsalltag als auch Privatleben tragen lassen, werden indes nicht als Arbeitskleidung anerkannt und können somit nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Das Finanzamt akzeptiert Ausgaben für Arbeitsmittel bis 110 Euro ohne Nachweis. Liegen Ihre Werbungskosten für Arbeitsmittel über diesem Wert, sollten Sie in jedem Fall die Kaufbelege für Ihre Anschaffungen aufbewahren. Diese können Sie bei Bedarf dem zuständigen Finanzamt vorlegen.

Arbeitszimmer

Mit Beginn der Corona-Pandemie haben mehr und mehr Arbeitnehmer die eigenen vier Wände notgedrungen zum Arbeitsplatz umfunktioniert. Dieses häusliche Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen ist jedoch schwer. Denn um das Arbeitszimmer vom Finanzamt unter den Werbungskosten berücksichtigen zu lassen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein.

Voraussetzung Nummer eins ist, dass das Arbeitszimmer eindeutig als dieses erkennbar ist und zu mindestens 90 Prozent für diesen Zweck genutzt wird. Hilfreich zur Identifikation eines Arbeitszimmers sind eine abschließbare Tür sowie für die Arbeit notwendiges Equipment. Ein Schreibtisch allein reicht nicht aus. Ebenso wenig hilft ein Raumteiler zur räumlichen Abgrenzung von Arbeitsplatz und privatem Wohnbereich. Sollte sich in Ihrem Arbeitszimmer ein Gästebett befinden, könnte sich dies ebenfalls negativ auf die Glaubwürdigkeit des reinen Arbeitsbereiches auswirken.

Anders sieht es indes aus, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber von vornherein keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Ist dies der Fall, lassen sich pro Jahr rund 1.250 Euro an Werbungskosten geltend machen. Doch auch die im Zuge der Corona-Pandemie nach Hause verlegten Arbeitsplätze werden finanziell begünstigt.

Die sogenannte Homeoffice-Pauschale sieht vor, dass Arbeitnehmer pro Tag im Homeoffice fünf Euro absetzen können. Maximal ist diese Maßnahme auf 120 Tage im Jahr begrenzt und wird zudem mit der Werbungskostenpauschale verrechnet. Somit kommt Ihnen die Homeoffice-Pauschale lediglich dann zugute, wenn Ihre Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr übersteigen. Weitere Informationen über die Werbungskostenpauschale erhalten Sie in Kapitel 3.

Nutzen Sie Ihren Festnetzanschluss oder das Smartphone auch für die berufliche Kommunikation, können Sie den dadurch entstandenen Anteil der Telefonkosten ebenfalls als Werbungskosten geltend machen. Meist erkennt das Finanzamt bis zu 20 Prozent des monatlichen Rechnungsbetrages an, ohne hierfür Nachweise zu verlangen. Gedeckelt ist der Maximalbetrag jedoch auf 20 Euro im Monat.

Finanzen

Beruflich veranlasste Transaktionen wie das monatliche Gehalt landen für gewöhnlich auf dem persönlichen Girokonto des Arbeitnehmers. Je nach Kreditinstitut sind hierfür monatliche Kontoführungsgebühren fällig. Da Sie das Konto jedoch benötigen, um Ihr Gehalt ausgezahlt zu bekommen, lässt sich einmal mehr eine Verbindung zwischen finanziellem Aufwand und Ihrer beruflichen Tätigkeit festmachen. Entsprechend lassen sich selbst die Kontoführungsgebühren anteilig als Werbungskosten absetzen. Bis zu einem Pauschalbetrag von 16 Euro verlangt das Finanzamt hierfür meist keine Nachweise.

Ähnlich wie mit dem Girokonto verhält es sich mit einer Kreditkarte. Besitzen Sie eine Kreditkarte, können Sie diese auch für berufliche Zwecke nutzen. Um anteilig Werbungskosten hierfür geltend machen zu können, müssen Sie zunächst den Kostenanteil, welcher auf die berufliche Nutzung der Kreditkarte entfällt, ermitteln und anschließend dem Finanzamt in der Steuererklärung mitteilen.

Auch Beiträge, welche Sie an Ärzte- oder Anwaltskammern sowie Berufsverbände zahlen, sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar – und zwar in voller Höhe. Bei Berufsverbänden handelt es sich um Interessengruppen, welche in Form von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen einen bestimmten Berufsstand vertreten.

Nehmen Sie Rechtsberatung oder Steuerberatung in Anspruch, lassen sich hier ebenfalls Werbungskosten geltend machen. Jedoch muss auch in diesen Fällen gegeben sein, dass die Beratung durch den Experten berufsbedingt stattfindet. Beispielsweise da ein Prozess vor dem Arbeitsgericht oder Finanzgericht stattfindet, in welchen Sie als Arbeitnehmer involviert sind.

Mobilität

Nicht jeder Arbeitnehmer hat das Glück der Arbeitsstätte in unmittelbarer Nähe. Tagtäglich pendelten 2020 in Deutschland rund 19,6 Millionen Menschen, wie das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung ermittelte. Laut Zahlen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich bei rund 3,4 Millionen dieser Menschen gar um Arbeitende, welche für ihre Beschäftigung in ein anderes Bundesland als jenes ihres Wohnortes fahren. Dies geht mit der Zeit ins Geld.

An dieser Stelle kommt Ihnen als pendelnder Arbeitnehmer die sogenannte Entfernungspauschale zugute, auch bekannt als Pendlerpauschale. Denn Fahrten, welche Sie aus beruflichen Gründen auf sich nehmen, können Sie am Ende des Jahres von der Steuer absetzen. Hierbei handelt es sich um Fahrten, welche Ihren alltäglichen Arbeitsweg beschreiben. 30 Cent pro vollen Entfernungskilometer können Sie als Werbungskosten geltend machen und von der Steuer absetzen. Seit 2021 bringt Ihnen jeder gefahrene Kilometer ab dem 21. Kilometer sogar 35 Cent ein.

Wird von einem Jahr mit 230 Arbeitstagen ausgegangen und der Arbeitsweg beträgt 15 Kilometer, überschreiten Sie damit bereits den jährlichen Pauschbetrag von 1.000 Euro. Begrenzt ist die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer in der Regel auf 4.500 Euro im Jahr.

Anders als bei der täglichen Fahrt zur Arbeitsstätte wird bei Dienstreisen jeder gefahrene Kilometer anerkannt und berücksichtigt. Machen Sie eine beruflich bedingte Reise, können Sie die dabei anfallenden Kosten ebenfalls als Werbungskosten abschreiben. Natürlich vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber ist nicht bereits dafür aufgekommen. Als Werbungskosten können unter anderem Fahrtkosten und Übernachtungskosten geltend gemacht werden ebenso wie diverse Reisenebenkosten wie Parkgebühren oder der Gepäcktransport.

Müssen Sie für Ihre Arbeitsstelle einen speziellen Führerschein zum Bedienen von Lastkraftwagen, Bussen oder anderweitigen Maschinen machen, lassen sich auch hier Kosten einsparen bzw. zurückholen. Auf einen gewöhnlichen Pkw-Führerschein lässt sich dies allerdings nicht übertragen. Auch dann nicht, wenn Sie das Fahrzeug benötigen, um zu Ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Den Erwerb einer BahnCard können Sie wiederum geltend machen.

Weiterbildung und Karriere

Um im Berufsleben weiterzukommen, sind Investitionen in die eigene Bildung sowie Weiterbildung essenziell. Doch Bildung ist nicht immer frei zugänglich. Schon gar nicht, wenn es sich um fachspezifisches Wissen handelt, welches vermittelt werden soll. Entscheiden Sie sich für einen Sprachkurs oder eine Umschulung, welcher oder welche Sie im Berufsleben voranbringen soll, können Sie die hierfür anfallenden Kosten als Werbungskosten absetzen.

Wichtig ist, dass die Weiterbildungsmaßnahmen in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung stehen. Ob Sie mehrtägige Lehrgänge oder einzeln stattfindende Seminare besuchen, spielt hierbei keine Rolle. Auch Promotionskosten werden vom Finanzamt in der Regel berücksichtigt.

Vorsicht ist wiederum geboten bei erstmaligen Berufsausbildungen sowie dem Erststudium. Fallen hierfür Kosten an, erkennt das Finanzamt diese nicht als Werbungskosten an. Stattdessen handelt es sich um Ausbildungskosten. Wie Werbungskosten von Sonderausgaben zu unterscheiden sind, erfahren Sie in Kapitel 9.

Anders werden Kosten gehandhabt, welche im Rahmen eines Zweitstudiums anfallen. Diese können Sie als Werbungskosten durchaus geltend machen. Ebenso wenn es sich um eine zweite Berufsausbildung handelt oder ein Erststudium nach erfolgreich absolvierter Ausbildung. 

Berufseinsteiger können ebenfalls von Werbungskosten profitieren. Wer auf der Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis ist, muss zum Teil einige Kosten in Kauf nehmen. Bewerbungsfotos, beglaubigte Zeugnisse, Anreisen zu Vorstellungsgesprächen, all das kostet Geld. Die Ausgaben, welche Sie im Laufe Ihrer Bewerbungsphase haben, können Sie jedoch auch als Werbungskosten geltend machen.

Werbungskosten Weiterbildung

Umzug und Miete

Steht berufsbedingt ein Ortswechsel samt Umzug an, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Entweder geben Sie Ihren alten Wohnsitz gänzlich auf und beziehen eine neue Unterkunft. Oder Sie legen sich eine Zweitwohnung in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes zu. In beiden Fällen kommen Kosten auf Sie zu, welche sich jedoch häufig als Werbungskosten anschreiben lassen.

Von der Steuer absetzen lassen sich sowohl die Kosten für einen Makler als auch für notwendige Reparaturen und Renovierungsarbeiten. Auch Fahrtkosten mit dem eigenen Auto, welche im Zuge des Umzugs für Sie anfallen, können Sie geltend machen. Hier erkennt das Finanzamt meist 30 Cent pro vollem Kilometer an.

Entscheidend bei alledem ist jedoch, dass Sie den Umzug als beruflich notwendig nachweisen können. Hierfür kommt entweder ein neuer Arbeitsvertrag als Beleg infrage oder eine nachweisliche Zeitersparnis des Arbeitsweges von mindestens einer Stunde am Tag. Bedeutet: Ist eines dieser Kriterien erfüllt, müssen Sie nicht zwangsläufig den Arbeitgeber oder den Wohnort wechseln, um Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen zu können.

Haben Sie sich gegen einen kompletten Ortswechsel und für eine Zweitwohnung entschieden, ist von einer doppelten Haushaltsführung die Rede. Die Ausgaben, welche Sie dadurch zu stemmen haben, können Ihnen ebenfalls als Werbungskosten zugutekommen. Von der Steuer können Sie beispielsweise die Miet- und Betriebskosten der Zweitwohnung absetzen. Sofern Sie natürlich belegen können, dass der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen bezogen wurde.

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?

Da so gut wie alle Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres Ausgaben für die eigene berufliche Tätigkeit haben, arbeiten die Finanzämter in Deutschland mit einem sogenannten Werbungskosten-Pauschbetrag. Dieser ist auf eine Höhe von 1.000 Euro festgelegt und bedarf keinerlei Nachweise Ihrerseits.

Der Nachteil: Sollten Sie keine Ausgaben haben, welche Sie als Werbungskosten geltend machen könnten, wird der Pauschbetrag dennoch von Ihren Einkünften abgezogen.

Wie lange sind Werbungskosten absetzbar?

Grundsätzlich sollten Sie Werbungskosten stets in jenem Jahr absetzen, in welchem Sie die finanziellen Ausgaben für berufliche Zwecke tätigen mussten. Sind Sie als Erwerbstätiger zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, müssen Sie die entsprechenden Formulare bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Rückwirkend ist das Einreichen der Steuererklärung bis zu vier Jahre möglich.

Auszubildende und Studierende genießen in dieser Angelegenheit größere Freiheiten. Zwar lassen sich Ausbildungs- und Studienkosten meist nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Handelt es sich um ein Zweitstudium oder ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung, tun sich dennoch Lücken auf. Denn als Berufseinsteiger können Sie Ihre Studienkosten dann bis zu sieben Jahre später noch immer von der Einkommenssteuer absetzen. Rückwirkend ist dies allerdings nur möglich, wenn Sie während Ihres Studiums keine Einkommensteuererklärung eingereicht haben.

Werbungskosten absetzen

Wer kann Werbungskosten geltend machen?

Wer Ausgaben für und im Berufsalltag hat, kann diese als Werbungskosten geltend machen. So einfach ist das. Jedoch dürfen Sie als Arbeitnehmer nicht erwarten, die Höhe der Ausgaben vollends vom Finanzamt abgeschrieben zu bekommen. Hier spielt der Werbungskosten-Pauschbetrag eine entscheidende Rolle. Was Sie als Arbeitnehmer, Studierender oder Rentner wissen müssen, haben wir im Nachfolgenden kurz für Sie zusammengefasst.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer haben Sie großen Spielraum, was Werbungskosten betrifft. Alle Ausgaben, welche für das Ausüben Ihrer beruflichen Tätigkeit notwendig sind bzw. waren, können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt arbeitet hierbei mit einem sogenannten Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Liegen Ihre jährlichen Ausgaben unter diesem Betrag, werden Ihnen dennoch die vollen 1.000 Euro von Ihren Einkünften abgezogen.

Welche Ausgaben Sie als Arbeitnehmer als Werbungskosten von der Steuer absetzen können, lesen Sie ausführlich in Kapitel 2.

Studierende

Wer sich im Erststudium befindet, kann bis zu 6.000 Euro im Jahr an Steuern absetzen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Werbungskosten, sondern um Sonderausgaben im Rahmen der Ausbildungskosten. Dennoch ist es auch für Studierende möglich, von Werbungskosten zu profitieren. Die Voraussetzung: Dem Erststudium muss eine abgeschlossene, nicht-akademische Ausbildung vorangegangen sein oder es handelt sich bereits um ein Zweitstudium. Kosten, welche in diesem Rahmen anfallen, lassen sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Hierzu können unter anderem zählen: studienbedingte Auslandsaufenthalte und Sprachkurse, das Drucken und Binden von Abschlussarbeiten sowie die Kosten für notwendige Bewerbungsunterlagen.

Rentner

Obwohl es sich bei Werbungskosten um Ausgaben rund um die eigene Erwerbstätigkeit handelt, können auch Personen im Ruhestand davon profitieren. Auch hier arbeitet das Finanzamt mit einem Pauschbetrag. Dieser liegt für Personen im Ruhestand bei 102 Euro im Jahr und wird vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgezogen.

Liegen Ihre jährlichen Werbungskosten unter den besagten 102 Euro, können Sie keine weiteren geltend machen. Liegen die Ausgaben jedoch darüber, können Sie dies in Ihrer Steuererklärung vermerken und mit beigelegten Nachweisen stützen. Werbungskosten im Ruhestand, welche vom Finanzamt anerkannt werden, sind unter anderem Rentenberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge sowie Steuerberatungskosten. Auch die Kontoführungsgebühren für das Girokonto, auf welches Ihre Rente eingeht, können Sie bis zu 16 Euro im Jahr geltend machen.

Wie lassen sich Werbungskosten in der Steuererklärung nachweisen?

Möchten Sie Werbungskosten von der Steuer absetzen, müssen Sie diese im richtigen Abschnitt Ihrer Steuererklärung aufführen. Für Arbeitnehmer ist hierfür Anlage N der Steuererklärung relevant. Überschreiten Ihre Ausgaben den jährlichen Pauschbetrag von 1.000 Euro, gilt es in Anlage N sämtliche getätigten Zahlungen aufzuführen. Je detaillierter Sie Ihre Kosten dem Finanzamt auflisten und umso mehr Belege Sie hierfür erbringen können, desto aussichtsreicher sind Ihre Chancen auf eine vollständige Berücksichtigung.

Personen im Ruhestand tragen ihre Werbungskosten unterdessen nicht in Anlage N ein. Für sie ist Anlage R der Steuererklärung der richtige Abschnitt.

Worin unterscheiden sich Werbungskosten von Sonderausgaben?

Während Erwerbstätige Werbungskosten geltend machen können, handelt es sich bei Auszubildenden und Studierenden um Sonderausgaben. Diese sind ebenso von der Steuer absetzbar, unterscheiden sich jedoch in gewissen Punkten von den Werbungskosten.

  • Werbungskosten können ohne Beschränkung von der Steuer abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Summe ist irrelevant. Sonderausgaben hingegen sind auf 6.000 Euro pro Jahr beschränkt. Höhere Geltendmachungen sind in der Steuererklärung nicht erlaubt.
  • Werbungskosten lassen sich mit den Einkünften kommender Jahre verrechnen. Auf Sonderausgaben trifft dies nicht zu. Wer sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder studiert, kann demnach zwar Sonderausgaben beim Finanzamt anmelden. Profitabel sind diese ohne tatsächliches Einkommen jedoch nicht, da sie sich kaum verrechnen lassen und auf späteres Einkommen nicht anwendbar sind.

Aber auch Erwerbstätige können Sonderausgaben geltend machen. Während sich Werbungskosten auf Ausgaben für berufliche Zwecke konzentrieren, handelt es sich bei Sonderausgaben um Kosten des privaten Bereiches. Hierbei werden sämtliche Ausgaben berücksichtigt, welche das Nettogehalt reduzieren, ihren Ursprung aber nicht auf beruflicher Ebene haben. Unter anderem zählen Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungskosten, Spendengelder oder diverse Versicherungsbeiträge zu den Sonderausgaben.

Unterscheid Werbungskosten und Sonderausgaben

Wie hilft Ihnen Stütz Immotax bei der Absetzung Ihrer Werbungskosten?

Die Finanzen sicher im Blick zu haben und das Beste aus der persönlichen Situation herauszuholen, bedarf hin und wieder Unterstützung. Wir von Stütz Immotax stehen Ihnen gern zur Seite und klären Sie verständlich über die Kniffe des deutschen Steuersystems auf.

Welche Werbungskosten können Sie wann absetzen und wo sind die entsprechenden Angaben dafür zu machen? Vereinbaren Sie jederzeit gern einen Beratungstermin, um fachkundige Unterstützung zu erhalten. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und zeigen auf, welche Werbungskosten Sie in Ihrer nächsten Steuererklärung geltend machen können, um die Steuerlast zu verringern.

FAQ

Wer kann Werbungskosten absetzen?

Von Werbungskosten profitieren vor allem Arbeitnehmer, da sie sämtliche Ausgaben geltend machen können, welche für die Ausübung des Berufes notwendig sind. Aber auch Studierende, Personen im Ruhestand und Vermieter können Werbungskosten geltend machen.

Was ist bei Werbungskosten absetzbar?

Als Werbungskosten werden sämtliche Ausgaben bezeichnet, welche Ihrer beruflichen Tätigkeit dienen. Hierzu zählt unter anderem die Investition in diverse Arbeitsmittel, das Arbeitszimmer, berufliche Weiterbildungen sowie Beiträge für Gewerkschaften und Kammern.

Warum sind Werbungskosten besser als Sonderausgaben?

Sonderausgaben entstehen beispielsweise im Rahmen der Ausbildung bzw. des Erststudiums und lassen sich bis zu einer Höhe von 6.000 Euro im Jahr absetzen. Werbungskosten im Rahmen der Erwerbstätigkeit sind indes nicht gedeckelt und können ohne Beschränkung abgesetzt werden.

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